Zwar könnte sich dies mit einer Leistungsverschiebung von den unteren Frequenzen in das 3600 MHz- Frequenzband anders darstellen, allerdings würde dann nicht mehr ein Anlagegrenzwert von 5 V/m, sondern von 6 V/m gelten (vgl. Anhang 1 Ziff. 64 NISV). Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass als rechnerisch nachgewiesen gelten kann, dass der Anlagegrenzwert auch am OMEN Nr. 13 eingehalten ist, zumal auch das AUE als Fachbehörde zu diesem Ergebnis kommt. Mit der vom AUE angeordneten Abnahmemessung für das OMEN Nr. 13 ist darüber hinaus sichergestellt, dass die rechnerische Prognose überprüft und der Anlagegrenzwert auch im realen Betrieb eingehalten sein wird.