Abgesehen davon fehle es für die Abschirmung an der Unterschrift und damit an der Zustimmung der Grundeigentümerin. Schliesslich sei im Messprotokoll, das von der Beschwerdegegnerin eingereicht worden sei, nur der Frequenzbereich bis 2400 MHz dokumentiert. Es sei davon auszugehen, dass die Dämpfung bei 3000 MHz gerademal noch 10 dB betrage. Somit dürfe nicht mit 15 dB Dämpfung gerechnet werden, wie dies die Beschwerdegegnerin gemacht habe. Diese Kritik wiederholen sie in ihrer Stellungnahme vom 15. April 2024. Bei 3400 MHz und mehr sei von einer Dämpfung von unter 10 dB auszugehen, womit die Prognose im Standortdatenblatt mit einer Dämpfung von 15 dB falsch sei.