Die Projektänderung berührt somit weder bisher nicht am Verfahren Beteiligte neu noch zusätzliche öffentliche Interessen. Folglich waren hinsichtlich der Projektänderung nur noch jene Einsprechenden anzuhörende «Beteiligte», die sich am Beschwerdeverfahren beteiligen, also die Be- 21 Zaugg/Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band I, 5. Aufl., Bern 2020, Art. 32–32d N. 13 f. 10/30 BVD 110/2022/117