Zwar ist den Beschwerdeführenden beizupflichten, dass dadurch die Strahlenbelastung für die Nachbarn geändert hat. Alle Anpassungen aus der Projektänderung führen jedoch lediglich zu einer Reduktion dieser Strahlenbelastung, so dass die Nachbarschaft nicht zusätzlich belastet, sondern im Gegenteil entlastet wird, wobei dies auch für die in der Nachbarschaft neu entstandenen OMEN gilt. Nicht richtig ist hingegen die Annahme der Beschwerdeführenden, es werde mit einer anderen Senderichtung der Antennen gerechnet. Die drei Senderichtungen (100, 250 und 330 Grad) wurden im Rahmen der Projektänderung nicht angepasst.