11 Abs. 2 Bst. c Ziff. 2 NISV lediglich verpflichtet gewesen wäre, die drei am stärksten belastet OMEN auszuweisen. Relevant sind dabei nur die teilweise Reduktion der Sendeleistung und des Neigungswinkels sowie die neue NIS-Abschirmung, die in die neuen Berechnungen eingeflossen sind. Dass damit der Rahmen einer Projektänderung nicht gesprengt wurde, wurde jedoch bereits ausgeführt. Zwar ist den Beschwerdeführenden beizupflichten, dass dadurch die Strahlenbelastung für die Nachbarn geändert hat.