Keinen Einfluss auf die Frage, ob das Bauvorhaben in seinen Grundzügen gleich geblieben ist, haben Veränderungen in der Umgebung des Bauvorhabens. Somit sind weder die Aufstockung des Standortgebäudes noch weitere bauliche Massnahmen im Quartier in diesem Zusammenhang von Relevanz. Zwar hatten diese baulichen Veränderungen in der Umgebung zur Folge, dass im Standortdatenblatt zusätzliche Immissionsberechnungen für neue OMEN gemacht werden mussten. Auch diese neuen Berechnungen sind für sich alleine jedoch nicht relevant für die Frage, ob der Rahmen einer Projektänderung gesprengt wurde oder nicht, zumal die Beschwerdegegnerin gemäss Art. 11 Abs. 2 Bst.