c) Somit erweist sich die Annahme der Beschwerdeführenden, im Beschwerdeverfahren sei der Massstab für zulässige Projektänderungen deutlich strenger als im Baubewilligungsverfahren, als falsch. Der Massstab ist immer, ob das Bauvorhaben in seinen Grundzügen gleich bleibt. Die Projektänderung vom 7. September 2023 beinhaltet bei den Antennen Nrn. 2, 5 und 8 eine Reduktion der Sendeleistung sowie eine Reduktion des gesamten Neigungswinkels. Zudem ist beim aufgestockten Standortgebäude an verschiedenen Stellen der Gebäudehülle eine NIS-Abschir- mung vorgesehen.