sentliche nachbarliche Interessen nicht zusätzlich betroffen sind (Art. 43 Abs. 2 BewD). Erfolgt die Projektänderung im Baubeschwerdeverfahren, sind die Gemeinde, die Gegenpartei und die von der Projektänderung berührten Dritten anzuhören. Die Beschwerdeinstanz kann die Sache zur Weiterbehandlung an die Vorinstanz zurückweisen (Art. 43 Abs. 3 BewD). Bei Projektänderungen, die erst im Stadium des Beschwerdeverfahrens vor der BVD vorgenommen werden, sind grundsätzlich nur noch jene Einsprechenden anzuhörende «Beteiligte», die sich am Beschwerdeverfahren beteiligen. Anders ist es nur bei Projektänderungen, die ehemalige Einsprechende oder bisher nicht Beteiligte neu berühren könnten;