a) Die Beschwerdeführenden bestreiten in ihrer Stellungnahme vom 18. Dezember 2023, dass es sich bei der Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 7. September 2023 um eine Projektänderung handle. Im Beschwerdeverfahren sei der Massstab für zulässige Projektänderungen deutlich strenger als im Baubewilligungsverfahren. Auf eine erneute Publikation könne nur dann verzichtet werden, wenn keine nachbarlichen Interessen berührt seien. Hier ändere sich für die Nachbarn die Strahlenbelastung, zudem werde mit einer anderen Senderichtung der Antennen gerechnet. Darüber hinaus seien zahlreiche weitere, bisher unberücksichtigt gebliebene Gebäude im Standortdatenblatt neu berechnet worden.