Im Übrigen ist der Verweis auf die Zuständigkeit des BAFU auch nicht zu beanstanden – es läge an diesem, dem Bundesrat eine Anpassung der Grenzwerte in der NISV zu empfehlen, wenn neue gesicherte Erkenntnisse aus der Forschung oder aufgrund von Alltagserfahrungen dies erforderten. Es ist nicht am Regierungsstatthalteramt als Baubewilligungsbehörde, internationale Forschung sowie technische Entwicklungen zu verfolgen und gegebenenfalls eine Anpassung der Grenzwerte der NISV vorzunehmen, dies ist in erster Linie Sache der zuständigen Fachbehörde (siehe hinten Erwägung 7.c). 5. Projektänderung