d) Die Darstellung der Beschwerdeführenden, für sie sei nicht ersichtlich gewesen, dass ein neues Standortdatenblatt mit neuen Plänen erstellt worden sei, ihnen sei dieses neue Standortdatenblatt der Projektänderung nicht zugestellt worden und sie hätten sich nicht dazu äussern können, ist somit aktenwidrig und nicht korrekt. Demnach hat das Regierungsstatthalteramt den Anspruch der Beschwerdeführenden auf rechtliches Gehör nicht verletzt. Folglich steht keine Heilung einer Gehörsverletzung zur Diskussion. Diese Rüge erweist sich als unbegründet.