Mit Verfügung vom 19. Februar 2021 stellte das Regierungsstatthalteramt den Verfahrensbeteiligten inklusive der Beschwerdeführerin 1 die entsprechenden Eingaben der Amts- und Fachstellen zu und gab den Verfahrensbeteiligten inklusive der Beschwerdeführerin 1 die Gelegenheit, sich zu äussern. Die Beschwerdeführerin 1 machte von dieser Gelegenheit mit Eingabe vom 5. März 2021 Gebrauch.