Eine allenfalls nachträgliche Zustellung des Standortdatenblatts an die Beschwerdeführenden könne diesen Fehler nicht heilen. Deshalb müsse das Verfahren an die Vorinstanz zurückgewiesen werden. b) Der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 21 ff. VRPG18 gibt den Parteien das Recht, sich zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern.