a) Die Beschwerdeführenden rügen, nachdem der Entscheid des Regierungsstatthalteramts am 13. Juni 2022 ergangen sei, hätten sie anhand des Sachverhalts ab Seite 2 des Entscheids festgestellt, dass das neue Standortdatenblatt nur den Amtsstellen zur Stellungnahme unterbreitet worden sei. Den Einsprechenden sei dieses bis zum Entscheid nicht zugesandt worden. Aus ihren Unterlagen sei zudem nicht ersichtlich, dass ein neues Standortdatenblatt mit neuen Plänen er- 16 Vgl. Markus Müller, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 49 N. 72 ff.; BVR 2010 S. 337 E. 3.2 17 BGer 1C_506/2023 vom 23. April 2024 E. 4