b) Soweit die Beschwerdeführenden Anträge zum Korrekturfaktor bei adaptiven Antennen stellen (Antrag Nr. 4 und Verfahrensantrag Nr. 11), liegt dies ausserhalb des Streitgegenstands, weshalb auch darauf nicht eingetreten werden kann. Weder in dem vom Regierungsstatthalteramt bewilligten Standortdatenblatt vom 19. November 2020 (Revision: 1.8) noch im Standortdatenblatt vom 16. August 2023 (Revision: 1.19), das am 7. September 2023 als Projektänderung eingereicht wurde, wird die Anwendung eines Korrekturfaktors beantragt. Gemäss Stellungnahme des AUE vom 7. Juli 2023 verfügen die beiden gemäss