Die meisten der Beschwerdeführenden haben Wohnadressen innerhalb beider Einsprachperimeter. Ihre Einsprache wurde abgewiesen, so dass sie durch den vorinstanzlichen Gesamtentscheid beschwert und daher zur Beschwerdeführung legitimiert sind. Die Wohnadresse der Beschwerdeführerin 2 liegt ausserhalb beider Einspracheperimeter. Die Wohnadressen der Beschwerdeführenden 9, 10 und 16 liegen zwar innerhalb des Einspracheperimeters von 633.88 m, aber ausserhalb des Perimeters von 559.12 m. Die Wohnadresse der Beschwerdeführerin 25 ist nicht bekannt. Die Legitimation der Beschwerdeführenden 2, 9, 10, 16 und 25 ist somit fraglich.