Bei Mobilfunkantennen gilt mit Bezug auf die Strahlung als einsprache- bzw. beschwerdeberechtigt, wer sich im Perimeter befindet, in welchem die konkrete Strahlung 10 Prozent oder mehr des Anlagegrenzwertes beträgt.8 Vorliegend beträgt der Einspracheperimeter der Anlage gemäss dem vom Regierungsstatthalteramt bewilligten Standortdatenblatt vom 19. November 2020 (Revision: 1.8) 633.88 m und gemäss dem Standortdatenblatt vom 16. August 2023 (Revision: 1.19), das am 7. September 2023 als Projektänderung eingereicht wurde, 559.12 m. Die meisten der Beschwerdeführenden haben Wohnadressen innerhalb beider Einsprachperimeter.