Zudem ist beim aufgestockten Standortgebäude an verschiedenen Stellen der Gebäudehülle eine NIS4-Abschirmung vorgesehen. An der Gestaltung der Mobilfunkanlage ändert sich nichts, insbesondere bleibt die Höhe der Anlage unverändert (589.75 müM). Das Rechtsamt nahm diese Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 7. September 2023 mit Verfügung vom 23. Oktober 2023 als Projektänderung im Sinne von Art. 43 BewD5 entgegen. Gleichzeitig forderte das Rechtsamt die Beschwerdegegnerin auf, weitere Unterlagen zur vorgesehenen NIS-Abschirmung einzureichen.