Es sei, gestützt auf diese neusten Entwicklungen in Zusammenhang mit den gesundheitlichen Auswirkungen von Mobilfunkstrahlung eine konkrete (akzessorische) Normenkontrolle durchzuführen. Sie soll prüfen, ob die Immissions- und Anlagegrenzwerte der NISV mit übergeordnetem Recht (Vorsorgeprinzip des USG, Verfassungsrecht) so noch vereinbar sind. 11. Eventualiter sei die Baubewilligung mit folgender Auflage zu ergänzen: «Die Sendeantennen dürfen nicht als adaptive Antennen im Sinne von Anhang 1 Ziffer 63 NISV betrieben werden.»