3. Eventualiter sei der vorgenannte Entscheid aufzuheben und das Baugesuch zu sistieren bis ein Entscheid durch das Bundesgericht zu adaptiven Antennen vorliegt und die Konsequenzen aus der Studie „Mevissen-Schürmann" gezogen wurden. 4. Eventualiter hat die BVD festzuhalten, dass falls die Beschwerdegegnerin eine stärkere Sendeleistung (Korrekturfaktor) wünscht, diese in einem neuen Verfahren mit neuer Ausschreibung und neuem Einspracheperimeter geprüft werden müsste. 5. Die Verfassungs- und Gesetzeswidrigkeit von Anhang 1 Ziff. 62 Abs. 5 Bst d und Ziff. 63 der NISV sei festzustellen.