2. Eventualiter sei der vorgenannte Entscheid aufzuheben und das Verfahren an die Vorinstanz zurückzuweisen, die Vorinstanz aufzufordern, allen Einsprecherinnen und Einsprechern das Standortdatenblatt zuzustellen und ihnen die Gelegenheit zu geben, sich zu äussern. 3. Eventualiter sei der vorgenannte Entscheid aufzuheben und das Baugesuch zu sistieren bis ein Entscheid durch das Bundesgericht zu adaptiven Antennen vorliegt und die Konsequenzen aus der Studie „Mevissen-Schürmann" gezogen wurden.