d) Vom öffentlichen Baurecht zu unterscheiden ist das private Nachbarrecht und dessen Immissionsschutz (vgl. Art. 684 ff. ZGB42). Die BVD kann nur Rügen betreffend baurechtliche oder andere öffentlich-rechtliche Bestimmungen prüfen. Soweit die Beschwerdeführenden darüber hinaus eine Wertverminderung ihrer Liegenschaft befürchten, handelt es sich um eine zivilrechtliche Frage, weshalb sie auf den Zivilweg gemäss Art. 679 i.V.m. Art. 684 ZGB zu verweisen sind. Zivilrechtliche Einwände sind im Bauentscheid lediglich als Rechtsverwahrung vorzumerken43, was vorliegend auch erfolgt ist. 5. Zusammenfassung und Kosten