In der Wohnzone 2 Strukturerhaltung (W2S) beträgt die zulässige Gebäudehöhe 7.0 m, der grosse Grenzabstand 8.0 m und der kleine Grenzabstand 4.0 m (Art. 212 Abs. 1 GBR). Das geplante Bauvorhaben ist zonenkonform und hält unbestrittenermassen sowohl die Gebäudehöhe als auch die Abstände gemäss Art. 212 Abs. 1 GBR ein. Es handelt sich auch nicht um ein Hochhaus, weshalb die Beschattungstoleranzen von Art. 22 Abs. 3 BauV nicht zur Anwendung kommen. Die Rüge der Beschwerdeführenden ist diesbezüglich unbegründet.