14/16 BVD 110/2022/113 trächtigung der Aussicht von den Anwohnern grundsätzlich hingenommen werden.41 Nur bei Hochhäusern im Sinn von Art. 20 BauG, das heisst Gebäuden mit einer Gesamthöhe von mehr als 30 m, kommen bestimmte Beschattungstoleranzen zur Anwendung (vgl. Art. 22 Abs. 3 BauV).