Die Beschwerdegegnerschaft bringt in ihrer Beschwerdeantwort zusammengefasst vor, das Bauvorhaben halte sämtliche anwendbaren bau- und planungsrechtlichen Bestimmungen ein. Es gebe keine Bestimmung, welche eine Verweigerung des Bauvorhabens oder deren Reduktion im Umfang wegen Schattenwurf oder Lichtentzug erlaube. Zudem bestünden auch keine Bestimmungen zum Schutz der Aussicht. Die Gemeinde hält fest, bei der geltend gemachten Wertverminderung der Liegenschaft handle es sich um eine privatrechtliche Frage, welche nicht Gegenstand eines Baubewilligungsverfahrens sein könne.