a) Die Beschwerdeführenden machen geltend, das geplante überdimensionierte Gebäude werde aufgrund der Höhe und Breite seines Baukörpers einen erhöhten Schattenwurf auf ihre Liegenschaft mit sich bringen. Auch werde die freie Sicht von ihrer Liegenschaft gegen Süd-Süd- west deutlich eingeschränkt. Deshalb würden sie eine nicht unerhebliche Wertverminderung ihrer Liegenschaft befürchten.