«3.1. Allfällige Holzer- und Rodungsarbeiten dürfen nicht während der Fortpflanzungszeit der wildlebenden Säugetiere und Vögel (1. April – 15. Juli) ausgeführt werden. 3.2. Es dürfen keine relevanten Arbeiten am bestehenden Gebäude während der Brutzeit der Mauersegler vorgenommen werden. 3.3. Vor dem Baubeginn müssen geeignete, alternative Brutmöglichkeiten gemäss Umweltbericht (K.________, Sept 2021, p. 4) geschaffen werden.»