b) Gesetzliche Grundlage für den Schutz der einheimischen Tierwelt auf Bundesebene ist das NHG28. Das Gesetz bezweckt unter anderem, «die einheimische Tier- und Pflanzenwelt sowie ihre biologische Vielfalt und ihren natürlichen Lebensraum zu schützen» (Art. 1 Bst. d NHG). Der Artenschutz kommt grundsätzlich nur dann zum Tragen, wenn eine Beeinträchtigung droht (vgl. Art. 18 ff. NHG sowie Art. 20 NHV29). Der Mauersegler ist weder auf Bundesebene (Art. 20 Abs. 2 NHV i.V.m. Anhang 3 NHV) noch auf kantonaler Ebene (Art. 25 Abs. 1 NSchV30 i.V.m. Anhang 2 NSchV) auf der Liste der geschützten Tiere bzw. Tierarten aufgeführt. Einheimische Tiere sind aber jedenfalls gemäss Art.