Die Beschwerdegegnerschaft bringt in ihrer Beschwerdeantwort vor, das Bauvorhaben umfasse mehr als nur angemessenen Ersatz für die infolge der Realisierung des Bauvorhabens nicht mehr weiterbestehenden Brutmöglichkeiten für die Mauersegler im aktuellen Wohnhaus. Der Spyrenturm sichere den langfristigen Erhalt der Mauerseglerkolonie und die Kolonie werde durch die Positionierung der Brutkästen neben dem Spyrenturm an der Fassade nicht auseinandergerissen. Weiter führt sie aus, sie würde die Befürchtung der Beschwerdeführenden als unbegründet erachten. Zur Begründung verweist sie auf die Amtsberichte der ANF vom 13. Januar 2022 und 12. Mai 26 Vorakten, Nr. 60. 27 Vorakten, Nr. 65.