i) Nach dem Gesagten liegt keine Verletzung des Ortsbildes vor. Der Neubau passt sich sowohl im Volumen als auch vom Charakter in die bestehende Umgebung und das Ortsbild ein und erfüllt damit die Anforderungen an das Ortsbilderhaltungsgebiets. Auch die Aussenraumgestaltung richtet sich an den vorherrschenden Merkmalen, welche das Ortsbild prägen. Das Projekt wurde eingehend durch die Fachberatung Gestaltung geprüft und die Würdigung des Vorhabens durch die Gemeinde ist plausibel sowie nachvollziehbar. Die vorgebrachten Rügen in Bezug auf die Beeinträchtigung des Ortsbildschutzes und die Fachberatung sind unbegründet. Die Beschwerde ist diesbezüglich abzuweisen.