leistungsfähigen örtlichen Fachstelle begutachtet wurde (vgl. Art. 22a Abs. 2 BewD). Gemäss Art. 421 Abs. 1 GBR zieht die Gemeinde unabhängige und in Gestaltungsfragen ausgewiesene Fachleute bei, welche die Baubewilligungsbehörden in allen Fällen beraten, die für das Orts- und Landschaftsbild von Bedeutung sind oder spezielle bau- und aussenraumgestalterische Fragen aufwerfen. Die Fachberatung formuliert zu Handen der Baubewilligungsbehörde Empfehlungen und stellt dieser bei Bauten in Ortsbilderhaltungsgebieten Antrag (vgl. Art. 421 Abs. 1 GBR).