22a Abs. 1 Bst. c BewD24 konsultiert sie die OLK25 bei prägenden Bauvorhaben, gegen die ästhetische Bedenken oder Einwände bestehen, die nicht offensichtlich unbegründet sind und die das Ortsbild oder die Landschaft beeinträchtigen können, insbesondere in einem Ortsbild- und Landschaftsschutzgebiet im Sinn von Art. 86 BauG. Die OLK wird nicht beigezogen, wenn ein Bauvorhaben bereits von einer 21 Vgl. https://www.swisstopo.admin.ch/de/karten-daten-online/karten-geodaten-online/lubis.html > Zugang zum LUBIS