h) Die Beschwerdeführenden bringen weiter vor, es sei für sie nicht nachvollziehbar, dass die Baukommission das Bauprojekt nicht noch einmal anderweitig fachlich hat beurteilen lassen, zumal die Fachberatung Gestaltung in ihrem Bericht vom 3. Dezember 2021 zum weiteren Vorgehen ausgeführt habe, dass das Bauprojekt in den erwähnten Punkten zu überarbeiten sei. Ob ein Bauvorhabenden den Vorschriften über den Ortsbild-, Landschafts- und Baudenkmalschutz entspricht, hat die Baubewilligungsbehörde zu entscheiden. Gemäss Art. 22a Abs. 1 Bst.