Weiter zeigen die aktenkundigen Unterlagen, dass es im Quartier heute neben Holzhäuser auch Rieghäuser und Massivbauten gibt. Das Bauvorhaben orientiert sich an den örtlichen Gegebenheiten und nimmt diverse Elemente aus der Umgebung auf. So ist das Satteldach des geplanten Neubaus gleich ausgerichtet wie die überwiegende Mehrheit der umliegenden Gebäude und hält die zulässige Dachneigung gemäss Art. 414 Abs. 2 GBR ein. Weiter wird der Neubau – ebenfalls wie diverse Bauten in der Umgebung – über einen farblich differenzierten Sockel verfügen. Zur Bestimmung der Fassadenfarbe hat die Beschwerdegegnerschaft im Baubewilligungsverfahren eine Farbanalyse vorgenommen.