Insbesondere hat die Beschwerdegegnerschaft auch das Volumen reduziert, was die Fachberatung in ihrer dritten Beurteilung zutreffend festhält. Die vorgenommene Reduktion des Volumens lässt sich auch aus den genehmigte Planunterlagen ablesen, da die Beschwerdegegnerin das Volumen der ersten Baueingabe auf den Plänen zusätzlich farblich hinterlegt hat. Inwiefern das Volumen des Bauvorhabens das Ortsbild stört, legen die Beschwerdeführenden nicht dar und ist auch nicht ersichtlich. Das projektierte Bauvorhaben hält unbestrittenermassen die baupolizeilichen Masse gemäss den reglementarischen Vorgaben für die Wohnzone 2 Strukturerhaltung (W2S) ein.