f) Die Vorinstanz hält im angefochtenen Entscheid unter Ziffer 3.7.a fest, sie begrüsse die während des laufenden Verfahrens vorgenommenen Anpassungen, welche schlussendlich zur Projektänderung geführt haben. Sie führt weiter aus, den gerügten Punkten des Berichts der Fachberatung Gestaltung vom 3. Dezember 2021 sei vollumfänglich Rechnung getragen und in der zu beurteilenden Projektänderung umgesetzt worden.