3 Die Vorschriften über die Ortsbildpflege bleiben vorbehalten. 416 Aussenraumgestaltung 1 Die Gestaltung der privaten Aussenräume – insbesondere der öffentlich erlebbaren Einfriedungen, Vorgärten, Vorplätze und Hauszugängen – hat sich im weitgehend unüberbauten Gebiet nach den ortsüblichen, im weitgehend bebauten Gebiet an den vorherrschenden Merkmalen zu richten, welche das Stras- sen-, Quartier- und Ortsbild prägen. 2 Mit dem Baugesuch ist ein Umgebungsgestaltungsplan einzureichen. 3 […]