a) Die Beschwerdeführenden rügen eine Verletzung des Ortsbilds. Sie führen aus, der Charakter des Neubaus werde dem schützenswerten Ort nicht gerecht. Der von der Gemeinde berufenen Begleitgruppe sei es mit ihren Beurteilungen und Empfehlungen in den drei Beratungsrunden nicht gelungen, dass die Beschwerdegegnerschaft das Volumen des zu erstellenden Gebäudes merklich verringert habe. Es gehe der Beschwerdegegnerschaft um die Erzielung einer maximalen Nutzung der Liegenschaft. Die Begleitgruppe sei nicht mehr bereit gewesen, das Bauprojekt noch einmal abschliessend zu beurteilen.