b) Die Beschwerdeführenden haben zudem der Beschwerdegegnerin die Parteikosten zu ersetzen (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Das geltend gemachte Honorar von CHF 3762.– und die Spesen im Betrag von CHF 150.50 geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Die Beschwerdegegnerin ist jedoch mehrwertsteuerpflichtig27 und kann die von ihren Rechtsvertreterinnen auf sie überwälzte Mehrwertsteuer in ihrer eigenen Mehrwertsteuerabrechnung als Vorsteuer abziehen. Die Mehrwertsteuer ist daher bei der Bestimmung des Parteikostenersatzes nicht zu berücksichtigen.28 Der Parteikostenersatz beträgt demnach CHF 3912.50. III. Entscheid