bei diesem Bauvorhaben als geringfügige Projektänderung im Sinne von Art. 43 BewD21 zu betrachten, denn das Bauvorhaben (sechs Reiheneinfamilienhäuser mit Einstellhalle) bliebe damit in seinen Grundzügen gleich. Für die Beurteilung und Bewilligung der Grundstücksentwässerung ist zudem die Gemeinde und nicht das AWA zuständig (vgl. Art. 11 Abs. 2 Bst. a KGSchG22 und Art. 2 des Abwasserentsorgungsreglements der Gemeinde). Die Gemeinde erteilte die Gewässerschutzbewilligung für die Grundstückentwässerung im Trennsystem.23