b) Die Beschwerdeführenden rügen, ursprünglich sei beim Bauvorhaben eine Versickerung vorgesehen gewesen. Die Änderung der Entwässerung zum Trennsystem könne nicht als geringfügige Projektänderung betrachtet werden. Die Vorinstanz hätte die Projektänderung neu auflegen und eine Stellungnahme der betreffenden Fachgutachter (AWA, F.________ AG) einholen müssen. Dem kann nicht gefolgt werden. Vorliegend war im Baugesuch von Anfang an ein Trennsystem mit Ableitung des Regenabwassers in die Regenabwasserleitung vorgesehen. Eine Versickerungsanlage war nie geplant.19 Einzig das Regenwasser der Terrassen und Balkone soll auf der Südostseite oberflächlich versickern.20