Einbauten unter dem mittleren Grundwasserspiegel und die temporäre Grundwasserabsenkung während der Bauphase betreffen den Grundwasserschutz (vgl. Art. 43 GSchG). Art. 29 GSchG unterscheidet zwischen den besonders gefährdeten Gewässerschutzbereichen und den übrigen Bereichen. Das Bauvorhaben liegt im Gewässerschutzbereich uB (übriger Bereich). Das AWA prüfte das Vorhaben und bestätigte, dass der Grundwasserschutz gewährleistet bleibt.17 Anders als die Beschwerdeführenden möglicherweise meinen, wird nicht dauernd Grundwasser in die Kanalisationsleitung abgeleitet. Die Grundwasserabsenkung mit Ableitung des Baustellenabwassers ist zeitlich auf die Bauphase beschränkt.