a) Die Beschwerdeführenden rügen, im Bericht des GEP-Ingenieurs sei nicht berücksichtigt worden, welche Auswirkungen die Grundwasserabsenkung und die Tiefgarage auf die Entwässerung hätten. Das Grundwasser werde auch über die Kanalisation abgeleitet. Die Gemeinde macht geltend, beim Bauvorhaben liege die Gebäudesohle auf 429.78 m ü.M., unter dem Technikraum auf 429.43 m ü.M. Diese Höhe entspreche in etwa dem mittleren Grundwasserstand im Gebiet L.________weg. Durch das Gebäude und die Fundationspfähle komme nur ein geringer Teil des Bauvolumens in den Grundwasserträger zu liegen. Ein Einfluss auf den Grundwasserträger könne ausgeschlossen werden.