5/9 BVD 110/2022/112 Beim Bauvorhaben werden das Regenabwasser und das Schmutzwasser getrennt abgeführt. Die jeweiligen Kanalisationsleitungen können die Abwässer des Bauvorhabens aufnehmen. Es besteht eine genügende Abwassererschliessung im Sinne von Art. 7 BauG. 3. Weitere Rügen