Die Basiserschliessung im L.________weg führt Schmutz- bzw. Mischabwasser aus den ARA- Verbandgemeinden Erlach, Tschugg und Vinelz der Kläranlage zu. Würde der Argumentation der Beschwerdeführenden gefolgt, dass ein zusätzlicher Kanalisationsanschluss unzulässig sei, weil damit die Gefahr von Schadenseintritten steige, müsste dies für jeden zusätzlichen Kanalisationsanschluss gelten. Faktisch wären damit in diesen drei Gemeinden keine Neubauten mehr zulässig. Die Liegenschaften der Beschwerdeführenden und der Beschwerdegegnerin liegen nahe am L.________weg und der ARA.