Verschmutztes Wasser muss behandelt werden (Art. 7 Abs. 1 GschG7). Nicht verschmutztes Abwasser ist versickern zu lassen, sofern die örtlichen Verhältnisse dies erlauben. Ist dies nicht möglich, kann es in ein oberirdisches Gewässer eingeleitet werden (vgl. Art. 7 Abs. 2 GSchG und Art. 17 KGV8). Art. 16 Abs. 2 Bst. a des kommunalen Abwasserentsorgungsreglements bestimmt, dass nicht verschmutztes Regenwasser sowie anderes Reinabwasser und Fremdwasser/Sauberwasser möglichst nicht gefasst werden sollen. Wo es die örtlichen Verhältnisse zulassen, sind sie versickern zu lassen. Ist dies technisch nicht möglich, sind sie in ein oberirdisches Gewässer einzuleiten.