Die Erschliessungsanlagen müssen den Beanspruchungen gewachsen sein, die sich aus der Nutzung des Baugrundstücks und der weiteren Grundstücke ergeben können, denen sie nach der Planung zu dienen bestimmt sind (Art. 7 Abs. 3 BauG). Unterschieden wird zwischen der Basiserschliessung mit den Hauptsträngen der Erschliessungsanlagen und den zugehörigen Einrichtungen, der Detailerschliessung, welche mehrere Grundstücke mit der Basiserschliessung verbindet und dem privaten Hausanschluss (vgl. Art. 106 Abs. 2 BauG, Art. 4, 6 und 7 Abwasserentsorgungsreglement Erlach5). Die weiteren Anforderungen an die Abwasserbeseitigung regelt die Gewässerschutzgesetzgebung (vgl. Art. 3 Abs. 2 Bst. d BauV6).