Die Beschwerdegegnerin und die Gemeinde verweisen auf die Bestätigung des GEP-Ingenieurs der Gemeinde (F.________ AG), dass bei der Kanalisation eine ausreichende Kapazität vorhanden sei. Die Gemeinde teilt mit, die Leitung im L.________weg sei mit einem Durchmesser NW 800 mm und trotz einem sehr geringen Gefälle genügend gross dimensioniert.