b) Die Beschwerdeführenden sind als Nachbarn durch das Bauvorhaben in eigenen schutzwürdigen Interessen betroffen. Sie haben sich mit ihrer Einsprache zulässigerweise am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt (vgl. Art. 35 Abs. 2 BauG) und sind durch den angefochtenen Gesamtentscheid beschwert. Sie sind daher zur Beschwerde legitimiert (Art. 10 KoG i.V.m. Art. 40 Abs. 2 BauG). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 1 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau- und Verkehrsdirektion