Bau- und Verkehrsdirektion Reiterstrasse 11 3013 Bern Telefon +41 31 633 30 11 info.ra.bvd@be.ch www.bvd.be.ch/ra BVD 110/2022/112 Entscheid der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) vom 5. Januar 2023 in der Beschwerdesache zwischen Frau C.________ Beschwerdeführerin 1 Herrn D.________ Beschwerdeführer 2 beide vertreten durch Herrn Rechtsanwalt A.________ und G.________ Beschwerdegegnerin vertreten durch Frau Rechtsanwältin B.________ sowie Regierungsstatthalteramt Seeland, Amthaus, Stadtplatz 33, 3270 Aarberg Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Erlach, Gemeindeverwaltung, Amthausgasse 10, 3235 Erlach betreffend die Verfügung des Regierungsstatthalteramts Seeland vom 8. Juni 2022 (eBau Nummer 2021-5595; 6 Reiheneinfamilienhäuser mit Einstellhalle) I. Sachverhalt 1. Die Beschwerdegegnerin reichte am 2. August 2021 respektive 15. September 2021 ein Baugesuch ein für den Abbruch des bestehenden Einfamilienhauses auf Parzelle Erlach Grundbuchblatt Nr. K.________ und den Neubau von sechs Reiheneinfamilienhäusern mit Einstellhalle. Die Parzelle Nr. K.________ liegt in der Wohnzone 2-geschossig W2. Gegen das Bauvorhaben erhoben die Beschwerdeführenden Einsprache. 1/9 BVD 110/2022/112 2. Mit Gesamtbauentscheid vom 8. Juni 2022 erteilte das Regierungsstatthalteramt Seeland die Baubewilligung. 3. Dagegen reichten die Beschwerdeführenden am 7. Juli 2022 Beschwerde bei der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) ein. Sie beantragen, der Bauentscheid vom 8. Juni 2022 sei aufzuheben und das Baugesuch sei abzuweisen. Eventuell sei der Bauentscheid aufzuheben und die Sache zwecks Sicherstellung der genügenden Erschliessung bezüglich Ableitung des Abwassers an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventuell sei die Sache zwecks öffentlicher Publikation der Projektänderung bezüglich Ableitung des Abwassers (Einleiten in die Kanalisation statt Versickerung) an die Vorinstanz zurückzuweisen. 4. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVD leitet1, holte die Vorakten ein und führte den Schriftenwechsel durch. Die Gemeinde äusserte sich mit Stellungnahme vom 4. August 2022, ohne einen expliziten Antrag zu stellen. Das Regierungsstatthalteramt Seeland beantragt mit Stellungnahme vom 8. August 2022, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Die Beschwerdegegnerin stellt mit Beschwerdeantwort vom 9. August 2022 den gleichen Antrag. 5. Das Rechtsamt bat die Gemeinde, Fragen zur Abwasserentsorgung zu beantworten bzw. durch ihren GEP2-Ingenieur beantworten zu lassen. Dem kam die Gemeinde mit Eingabe vom 26. September 2022 nach. Die Verfahrensbeteiligten erhielten Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen und Schlussbemerkungen einzureichen. Die Gemeinde und das Regierungsstatthalteramt verzichteten auf weitere Stellungnahmen. Die Beschwerdeführenden äusserten sich mit Eingabe vom 9. November 2022 und stellten weitere Beweisanträge. 6. Auf die Rechtsschriften wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Sachurteilsvoraussetzungen a) Angefochten ist ein Gesamtentscheid nach Art. 9 KoG3. Laut Art. 11 Abs. 1 KoG kann er nur mit dem Rechtsmittel angefochten werden, das für das Leitverfahren massgeblich ist. Das Leitverfahren ist im vorliegenden Fall das Baubewilligungsverfahren (Art. 5 Abs. 1 KoG). Bauentscheide können nach Art. 40 Abs. 1 BauG4 innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Baubeschwerde bei der BVD angefochten werden. Die BVD ist somit zur Beurteilung der Beschwerde gegen den Gesamtentscheid zuständig. b) Die Beschwerdeführenden sind als Nachbarn durch das Bauvorhaben in eigenen schutzwürdigen Interessen betroffen. Sie haben sich mit ihrer Einsprache zulässigerweise am vor- instanzlichen Verfahren beteiligt (vgl. Art. 35 Abs. 2 BauG) und sind durch den angefochtenen Gesamtentscheid beschwert. Sie sind daher zur Beschwerde legitimiert (Art. 10 KoG i.V.m. Art. 40 Abs. 2 BauG). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 1 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau- und Verkehrsdirektion (Organisationsverordnung BVD, OrV BVD; BSG 152.221.191) 2 Generelle Entwässerungsplanung (GEP) 3 Koordinationsgesetz vom 21. März 1994 (KoG; BSG 724.1) 4 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0) 2/9 BVD 110/2022/112 2. Abwassererschliessung a) Die Beschwerdeführenden machen insbesondere geltend, für das Bauvorhaben bestehe keine genügende Erschliessung im Sinne von Art. 7 Abs. 1 BauG. Im Gebiet «E.________» und «L.________weg» sei es bei starken Niederschlägen wiederholt zu Überschwemmungen gekommen. Die geplante Einstellhalle rage in das Grundwasser, dessen Spiegel bei Hochwasser noch höher liege. Das öffentliche Kanalisationsnetz sei bereits heute bei Starkregen überlastet, was zu Rückstau in ihrer Liegenschaft führe. Mit jedem zusätzlichen Kanalisationsanschluss werde die Situation verschlimmert, und die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts steige, insbesondere, wenn für unterirdische Bauten wie Einstellhallen Grundwasserabsenkungen nötig seien. Die Vorinstanz habe es unterlassen, die Kapazität des öffentlichen Kanalisationsnetzes abzuklären. Die Beschwerdegegnerin und die Gemeinde verweisen auf die Bestätigung des GEP-Ingenieurs der Gemeinde (F.________ AG), dass bei der Kanalisation eine ausreichende Kapazität vorhanden sei. Die Gemeinde teilt mit, die Leitung im L.________weg sei mit einem Durchmesser NW 800 mm und trotz einem sehr geringen Gefälle genügend gross dimensioniert. b) Bauvorhaben dürfen nur bewilligt werden, wenn sichergestellt ist, dass das Baugrundstück auf den Zeitpunkt der Fertigstellung des Baus oder der Anlage, wenn nötig bereits bei Baubeginn, genügend erschlossen sein wird (Art. 7 Abs. 1 BauG). Die genügende Erschliessung setzt unter anderem vorschriftsgemässe Einrichtungen zur Beseitigung des Abwassers voraus (vgl. Art. 7 Abs. 2 Bst. b BauG). Die Erschliessungsanlagen müssen den Beanspruchungen gewachsen sein, die sich aus der Nutzung des Baugrundstücks und der weiteren Grundstücke ergeben können, denen sie nach der Planung zu dienen bestimmt sind (Art. 7 Abs. 3 BauG). Unterschieden wird zwischen der Basiserschliessung mit den Hauptsträngen der Erschliessungsanlagen und den zugehörigen Einrichtungen, der Detailerschliessung, welche mehrere Grundstücke mit der Basiserschliessung verbindet und dem privaten Hausanschluss (vgl. Art. 106 Abs. 2 BauG, Art. 4, 6 und 7 Abwasserentsorgungsreglement Erlach5). Die weiteren Anforderungen an die Abwasserbeseitigung regelt die Gewässerschutzgesetzgebung (vgl. Art. 3 Abs. 2 Bst. d BauV6). Verschmutztes Wasser muss behandelt werden (Art. 7 Abs. 1 GschG7). Nicht verschmutztes Abwasser ist versickern zu lassen, sofern die örtlichen Verhältnisse dies erlauben. Ist dies nicht möglich, kann es in ein oberirdisches Gewässer eingeleitet werden (vgl. Art. 7 Abs. 2 GSchG und Art. 17 KGV8). Art. 16 Abs. 2 Bst. a des kommunalen Abwasserentsorgungsreglements bestimmt, dass nicht verschmutztes Regenwasser sowie anderes Reinabwasser und Fremdwasser/Sauberwasser möglichst nicht gefasst werden sollen. Wo es die örtlichen Verhältnisse zulassen, sind sie versickern zu lassen. Ist dies technisch nicht möglich, sind sie in ein oberirdisches Gewässer einzuleiten. Sind beide Möglichkeiten ausgeschlossen, müssen sie im Trenn- oder Mischsystem ins Kanalisationsnetz eingeleitet werden. Im Trennsystem sind verschmutzte und unbelastete Abwässer voneinander getrennt in zwei Leitungen abzuleiten. Verschmutztes Abwasser ist in die Schmutzwasserkanalisation/ARA, Regenabwasser sowie Reinabwasser sind in die Regenabwasserkanalisation einzuleiten (Abs. 3). c) Die Bauparzelle Nr. K.________ grenzt an die Strasse «E.________» und an den L.________weg. Die Bauparzelle liegt zum überwiegenden Teil in einem Gebiet, das gemäss der 5 Gemeinde Erlach, Abwasserentsorgungsreglement mit Gebührentarif vom 1. Januar 1996, abrufbar unter www.erlach.ch 6 Bauverordnung vom 6. März 1985 (BauV; BSG 721.1) 7 Bundesgesetz vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG; SR 814.20) 8 Kantonale Gewässerschutzverordnung vom 24. März 1999 (KGV; BSG 821.1) 3/9 BVD 110/2022/112 Versickerungskarte im Geoportal9 und der Beurteilung der F.________ AG (GEP-Ingenieur) sowie der H.________ AG schlecht durchlässig ist. Eine Versickerung des Regenabwassers wird von den Fachleuten als nicht möglich beurteilt.10 Beim Bauvorhaben ist die Grundstückentwässerung daher im Trennsystem vorgesehen: Das Schmutzabwasser soll in die Mischabwasserleitung, das Regenabwasser der Dachflächen in die Regenabwasserkanalisation eingeleitet werden. Das Schmutzabwasser wird via Kanalisationsleitung im L.________weg der Abwasserreinigungsanlage (ARA) zugeführt, die Regenabwasserleitung führt zum Hafen «Rohn», wo das Regenwasser in den See eingeleitet wird.11 d) Der GEP-Ingenieur der Gemeinde erläuterte das Abwasserentsorgungssystem der Gemeinde und dessen Kapazität wie folgt:12 Bei der Kanalisation im L.________weg handle es sich um eine Basiserschliessung. Es sei ein Verbundkanal des Abwasserverbandes ARA Erlach mit den angeschlossenen Gemeinden Erlach, Tschugg und Vinelz. Sämtliches Abwasser der drei Gemeinden werde auf der Abwasserreinigungsanlage ARA Erlach gereinigt. Im Rahmen der Generellen Entwässerungsplanung sei im Jahr 2008 resp. 2015 ein neues Entwässerungskonzept des Regionalen Generellen Entwässerungsplans R-GEP genehmigt worden. Das Entwässerungskonzept sei für das gesamte Baugebiet (überbaut und nicht überbaute Bauzonen) berechnet und ausgelegt worden. Es gebe kurzfristige Massnahmen im Kanalisationsnetz (z.B. der Fangkanal Moosentli) unter Beibehaltung des Mischsystems. Längerfristig sei die Einführung des Trennsystems festgelegt. Es gebe vier relevante Szenarien beim Entwässerungssystem: Bei Trockenwetter werde sämtliches Abwasser gepumpt und über die ARA geleitet. Bei Starkregen brauche es Entlastungen: Bei einem Regenwetteranfall bis 200 l/s werde sämtliches Abwasser auf die ARA Erlach gepumpt und nach einer Grobreinigung (Absetzung der Grobstoffe) im Regenklärbecken direkt in den Bielersee geleitet. Sei der Regenwetteranfall grösser als 200 l/s, könne nicht mehr sämtliches anströmendes Mischabwasser auf die ARA gefördert werden. Die Kanalisationsleitungen im L.________weg, der N.________gasse und in Richtung du Port dienten in diesem Fall als Fangkanäle und füllten sich bis auf die Höhen der Rücklaufverhinderungsklappen von 429.48 m.ü.M. Die Rücklaufverhinderungsklappen öffneten sich erst, wenn das Seeniveau tiefer sei als der Wasserstand im Fangkanal. In diesem Fall erfolge eine Entlastung (Überlauf) direkt in den Bielersee. Bei Hochwasseranfall sei im L.________weg das Seeniveau der entscheidende Einflussfaktor, der nicht technisch beeinflusst werden könne. Das Kanalisationsnetz sei für ein 5- bis 10-jähriges Regenereignis dimensioniert. Bei intensiveren Regenfällen komme es im Kanalisationsnetz zu einer Überlastung (Rückstau, Abfluss unter Druck). Beim L.________weg gelte eine maximale Einstauhöhe des Bielersees von 431.30 m.ü.M., die als Rückstauebene bei jeder Liegenschaft eingehalten werden müsse. Zusammenfassend hielt der GEP-Ingenieur fest, das ganze System funktioniere dynamisch im Einstau und sei korrekt dimensioniert. Bei Hochwasserständen des Bielersees von höher als 430.80 m.ü.M. sei die Betriebssicherheit der ARA Erlach allerdings nicht mehr gewährleistet resp. stark beeinflusst. Für diesen Fall müsse noch ein Notfallplan durch den Abwasserverband ARA Erlach ausgearbeitet werden. e) Die Kritik der Beschwerdeführenden am Bericht des GEP-Ingenieurs zielt auf das Entwässerungssystem der Gemeinde als solches und die Generelle Entwässerungsplanung (GEP). Das Entwässerungssystem bzw. der GEP betrifft die gesamte Gemeinde Erlach und ist 9 Einsehbar unter www.agi.dij.be.ch/de/start/geoportal/karten/angebot-an-karten.html 10 F.________AG, Beurteilung des Entwässerungsgesuchs vom 19. November 2021, Vorakten pag. 237; H.________ AG, Bericht über die Baugrund- und Grundwasserverhältnisse vom 15. März 2021 S. 4 und 16 (H.________-Bericht), Vorakten pag. 24 ff 11 Baugesuch Formular 3.0, Vorakten pag. 122; Plan «L.________weg», Beilage zur Stellungnahme der Gemeinde vom 26. September 2022 12 F.________ AG, Stellungnahme vom 5. September 2022, Beilage zur Eingabe der Gemeinde vom 26. September 2022 4/9 BVD 110/2022/112 nicht im vorliegenden Verfahren zu überprüfen. Auf die entsprechenden Rügen und Beweisanträge der Beschwerdeführenden ist nicht weiter einzutreten. Die Ausführungen des GEP-Ingenieurs sind schlüssig. Die Kanalisation ist so dimensioniert, dass sie im Normalfall die gesamte Abwassermenge des Baugebiets aufnehmen und der ARA zuführen kann, was nicht bestritten ist. Bei Starkregen dient die Kanalisationsleitung im L.________weg gleichzeitig als Fangkanal, d.h. die Leitung ist so gross dimensioniert, dass sie zusätzliches Abwasser aufnehmen kann und dadurch als Puffer dient. Soweit die Bezeichnung auf dem Plan «L.________weg» lesbar ist, hat die Leitung einen Durchmesser von 70 cm («700 AZ 1969»). Nach Angaben der Gemeinde und des GEP-Ingenieurs besteht heute sogar eine Leitung mit 80 cm Durchmesser.13 Der Einstau der Kanalisationsleitung im L.________weg ist im Entwässerungssystem der Gemeinde demnach eingeplant. Bei Starkregen sieht das Entwässerungssystem zudem Entlastungen mit Überlauf in den Bielersee vor. Bei Hochwasseranfall und gleichzeitig hohem Seeniveau ist im Entwässerungssystem eine Einstauhöhe von 431.30 m.ü.M. vorgesehen. Auch ein möglicher Rückstau bei den Privatliegenschaften ist im GEP demnach eingeplant. Es liegt in der Verantwortung der Grundeigentümer, diese Rückstaukote bei der Planung ihrer Liegenschaftsentwässerung und des Hausanschlusses zu berücksichtigen. Die Basiserschliessung im L.________weg führt Schmutz- bzw. Mischabwasser aus den ARA- Verbandgemeinden Erlach, Tschugg und Vinelz der Kläranlage zu. Würde der Argumentation der Beschwerdeführenden gefolgt, dass ein zusätzlicher Kanalisationsanschluss unzulässig sei, weil damit die Gefahr von Schadenseintritten steige, müsste dies für jeden zusätzlichen Kanalisationsanschluss gelten. Faktisch wären damit in diesen drei Gemeinden keine Neubauten mehr zulässig. Die Liegenschaften der Beschwerdeführenden und der Beschwerdegegnerin liegen nahe am L.________weg und der ARA. Sie mögen bei einem Extremereignis (Starkregen mit gleichzeitigem Seehochstand) daher stärker von den Entlastungsmassnahmen des Entwässerungssystems betroffen sein als höher oder weiter entfernt liegende Gebäude. Dies ist aber ihrer Lage geschuldet. f) Zur geplanten Liegenschaftsentwässerung hielt der GEP-Ingenieur fest,14 das Gebiet «E.________» sei im Jahr 2000 im Trennsystem erschlossen und 2007 mit der Erschliessung der Liegenschaften L.________weg 51-65 vervollständigt worden. Der im GEP berechnete theoretische Regenabwasseranfall im L.________weg habe sich dadurch merklich verringert. Diese Entlastung der Kanalisation im L.________weg sei im R-GEP noch nicht berücksichtigt worden. Die Regenabwasserkanalisation sei so dimensioniert, dass sie längerfristig alles Oberflächenwasser aus dem Gebiet «E.________» und «Im Städtchen» aufnehmen könne. Das Regenabwasser des vorliegend geplanten Neubaus werde beim Kontrollschacht KS 33101 an die bestehende Regenabwasserkanalisation NW 400 angeschlossen. Das Schmutzabwasser werde beim Kontrollschacht KS 13101 angeschlossen und gelange nach rund 6 m in den Mischabwasser-Fangkanal im L.________weg. Die Schmutzabwassermenge des Bauvorhabens sei im Schmutzabwassergesamtanfall der Gemeinden Erlach, Tschugg und Vinelz berücksichtigt. Die Beurteilung des GEP-Ingenieurs überzeugt. Während die Schmutzabwassermenge relativ konstant bleibt und berechenbar ist, verursachen Regenereignisse oftmals in kurzer Zeit grosse Abwassermengen. Mit dem Bau der Regenabwasserleitung, die das Regenabwasser direkt zum Hafen Rohn führt, wurde die Schmutzwasserkanalisation im L.________weg bereits entlastet. 13 Beschwerdeantwort der Gemeinde vom 4. August 2022 mit Beilage (Stellungnahme GEP-Ingenieur vom 20. Mai 2022) 14 F.________AG, Stellungnahme vom 5. September 2022, Beilage zur Eingabe der Gemeinde vom 26. September 2022 5/9 BVD 110/2022/112 Beim Bauvorhaben werden das Regenabwasser und das Schmutzwasser getrennt abgeführt. Die jeweiligen Kanalisationsleitungen können die Abwässer des Bauvorhabens aufnehmen. Es besteht eine genügende Abwassererschliessung im Sinne von Art. 7 BauG. 3. Weitere Rügen a) Die Beschwerdeführenden rügen, im Bericht des GEP-Ingenieurs sei nicht berücksichtigt worden, welche Auswirkungen die Grundwasserabsenkung und die Tiefgarage auf die Entwässerung hätten. Das Grundwasser werde auch über die Kanalisation abgeleitet. Die Gemeinde macht geltend, beim Bauvorhaben liege die Gebäudesohle auf 429.78 m ü.M., unter dem Technikraum auf 429.43 m ü.M. Diese Höhe entspreche in etwa dem mittleren Grundwasserstand im Gebiet L.________weg. Durch das Gebäude und die Fundationspfähle komme nur ein geringer Teil des Bauvolumens in den Grundwasserträger zu liegen. Ein Einfluss auf den Grundwasserträger könne ausgeschlossen werden. Das Baustellenabwasser könne von der Kanalisation problemlos aufgenommen werden. Beim Neubauvorhaben ist eine Einstellhalle geplant, deren Bodenplatte rund 0,5 m unter den mittleren Grundwasserspiegel zu liegen kommt. Es ist eine Tiefenfundation mit Pfählen geplant.15 Während der Bauphase ist eine temporäre Grundwasserabsenkung mit offener Wasserhaltung und Ableitung des Grundwassers in die Schmutz- respektive Mischwasserkanalisation vorgesehen.16 Einbauten unter dem mittleren Grundwasserspiegel und die temporäre Grundwasserabsenkung während der Bauphase betreffen den Grundwasserschutz (vgl. Art. 43 GSchG). Art. 29 GSchG unterscheidet zwischen den besonders gefährdeten Gewässerschutzbereichen und den übrigen Bereichen. Das Bauvorhaben liegt im Gewässerschutzbereich uB (übriger Bereich). Das AWA prüfte das Vorhaben und bestätigte, dass der Grundwasserschutz gewährleistet bleibt.17 Anders als die Beschwerdeführenden möglicherweise meinen, wird nicht dauernd Grundwasser in die Kanalisationsleitung abgeleitet. Die Grundwasserabsenkung mit Ableitung des Baustellenabwassers ist zeitlich auf die Bauphase beschränkt. Die F.________ AG hielt fest, eine allfällige temporäre Einleitung von Baustellenabwasser könne problemlos in die Mischabwasserkanalisation aufgenommen werden.18 Nach den Ausführungen in Erwägung 2 besteht kein Anlass, an dieser Fachmeinung zu zweifeln. b) Die Beschwerdeführenden rügen, ursprünglich sei beim Bauvorhaben eine Versickerung vorgesehen gewesen. Die Änderung der Entwässerung zum Trennsystem könne nicht als geringfügige Projektänderung betrachtet werden. Die Vorinstanz hätte die Projektänderung neu auflegen und eine Stellungnahme der betreffenden Fachgutachter (AWA, F.________ AG) einholen müssen. Dem kann nicht gefolgt werden. Vorliegend war im Baugesuch von Anfang an ein Trennsystem mit Ableitung des Regenabwassers in die Regenabwasserleitung vorgesehen. Eine Versickerungsanlage war nie geplant.19 Einzig das Regenwasser der Terrassen und Balkone soll auf der Südostseite oberflächlich versickern.20 Eine Projektänderung erfolgte nicht. Entgegen der Meinung der Beschwerdeführenden wäre eine allfällige (partielle) Änderung der Entwässerung 15 H.________-Bericht S. 13 und 15, Vorakten pag. 24. ff 16 Angaben auf Formular BiG rev., Vorakten pag. 175; Amtsbericht des Amts für Wasser und Abfall (AWA) vom 9. Februar 2022, Vorakten pag. 228 17 Vgl. Amtsbericht des AWA vom 9. Februar 2022, Vorakten pag. 228 18 F.________AG, Stellungnahme GEP-Ingenieur vom 20. Mai 2022, Vorakten pag. 231 19 Vgl. Baugesuch Formular 3.0, Vorakten pag. 122 20 Vgl. Baugesuch Formular 3.0; Plan «Kanalisation Baueingabe – Untergeschoss» vom 13. Juli 2021, Vorakten 6/9 BVD 110/2022/112 bei diesem Bauvorhaben als geringfügige Projektänderung im Sinne von Art. 43 BewD21 zu betrachten, denn das Bauvorhaben (sechs Reiheneinfamilienhäuser mit Einstellhalle) bliebe damit in seinen Grundzügen gleich. Für die Beurteilung und Bewilligung der Grundstücksentwässerung ist zudem die Gemeinde und nicht das AWA zuständig (vgl. Art. 11 Abs. 2 Bst. a KGSchG22 und Art. 2 des Abwasserentsorgungsreglements der Gemeinde). Die Gemeinde erteilte die Gewässerschutzbewilligung für die Grundstückentwässerung im Trennsystem.23 c) Die F.________ AG äusserte in ihrem Bericht unter dem Titel «Bedingungen und Auflagen» Zweifel, ob die Sickerleistung des Bodens über der Tiefgarage ausreiche, um die Terrassen und Balkone zu entwässern. Die entsprechenden Berechnungen seien nachzuliefern. Es sei sicherzustellen, dass keine Oberflächenabflüsse auf benachbarte Parzellen und angrenzende Strassen gelangen könnten.24 Ihre nachfolgenden Ausführungen unter dem Titel «Versickerung» sind jedoch wenig kongruent mit dem Befund, dass eine Versickerung zweifelhaft sei. Vermutlich handelt es sich um Textbausteine, die teilweise auch nur die gesetzlichen Anforderungen wiedergeben. Sie stehen in schwarzer Schrift, während die konkrete Beurteilung vorne mit roter Schrift erfolgte. Die Beschwerdegegnerin bringt vor, sie werde die Auflagen der Gewässerschutzbewilligung einhalten und in der Ausführungsplanung in ständigem Austausch mit der F.________ AG überprüfen, welches Regenwasser abgeleitet oder mit einer Versickerungsanlage und Speicherkörper abgeleitet werden könne. Vorliegend erfolgt die Ableitung des Dachwassers im Trennsystem in die Regenabwasserleitung. Wenn sich erweisen sollte, dass das auf den Terrassen anfallende Regenwasser im Garten nicht versickern kann und ebenfalls in die Regenabwasserleitung eingeleitet werden soll, wird die Beschwerdegegnerin bei der Gemeinde eine entsprechende Projektänderung einzureichen haben. Dies ist aber nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens, denn der Verfahrensgegenstand ist auf das Vorhaben beschränkt, über das die Vorinstanz entschieden hat. Auch der von den Beschwerdeführenden geforderte Regenwassertank für die Gartenbewässerung kann nicht zum Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens gemacht werden. Darauf ist nicht einzutreten. d) Die Beschwerdeführenden rügen eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, weil die Vor- instanz die Kapazität der Kanalisation nicht weiter überprüft habe. Wenn die Behörde bei freier, pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung gelangt, die vorhandenen Akten erlaubten die richtige und vollständige Feststellung des Sachverhalts oder die behauptete Tatsache sei für die Entscheidung der Streitsache nicht von Bedeutung, so kann sie auf das Erheben weiterer Beweise verzichten. Diese sogenannte antizipierte Beweiswürdigung verletzt den Anspruch auf rechtliches Gehör nicht.25 Die Gemeinde reichte zusammen mit der Bewilligung für die Grundstücksentwässerung die Beurteilung ihres GEP-Ingenieurs ein. Zudem äusserte sich der GEP-Ingenieur einlässlich zur Einsprache. Das Regierungsstatthalteramt durfte aufgrund der vorhandenen Akten auf das Einholen weiterer Berichte verzichten. Das rechtliche Gehör der Beschwerdeführenden wurde damit nicht verletzt. 21 Dekret vom 22. März 1994 über das Baubewilligungsverfahren (Baubewilligungsdekret, BewD; BSG 725.1) 22 Kantonales Gewässerschutzgesetz vom 11. November 1996 (KGSchG; BSG 821.0) 23 Vgl. Gewässerschutzbewilligung der Gemeinde (Formular B 3.0) vom 22. November 2021 24 F.________AG, Beurteilung des Entwässerungsgesuchs vom 19. November 2021, Vorakten pag. 237 ff. 25 BVR 2017 S. 255 E. 5.1, 2012 S. 252 E. 3.3.3, je mit Hinweisen 7/9 BVD 110/2022/112 4. Kosten a) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden konnte. Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegen die Beschwerdeführenden. Sie haben die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 2000.– (Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 GebV26). b) Die Beschwerdeführenden haben zudem der Beschwerdegegnerin die Parteikosten zu ersetzen (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Das geltend gemachte Honorar von CHF 3762.– und die Spesen im Betrag von CHF 150.50 geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Die Beschwerdegegnerin ist jedoch mehrwertsteuerpflichtig27 und kann die von ihren Rechtsvertreterinnen auf sie überwälzte Mehrwertsteuer in ihrer eigenen Mehrwertsteuerabrechnung als Vorsteuer abziehen. Die Mehrwertsteuer ist daher bei der Bestimmung des Parteikostenersatzes nicht zu berücksichtigen.28 Der Parteikostenersatz beträgt demnach CHF 3912.50. III. Entscheid 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. Der Gesamtentscheid des Regierungsstatthalteramtes Seeland vom 8. Juni 2022 wird bestätigt. 2. Die Verfahrenskosten von CHF 2000.– werden den Beschwerdeführenden zur Bezahlung auferlegt. Sie haften solidarisch für den gesamten Betrag. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. 3. Die Beschwerdeführenden haben der Beschwerdegegnerin die Parteikosten im Betrag von CHF 3912.50 zu ersetzen. Die Beschwerdeführenden haften solidarisch für den gesamten Betrag. 26 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21) 27 Siehe Unternehmens-Identifikationsnummer-Register, einsehbar unter: https://www.uid.admin.ch 28 BVR 2015 S. 541 E. 8.2, 2014 S. 484 E. 6 8/9 BVD 110/2022/112 IV. Eröffnung - Herrn Rechtsanwalt A.________, eingeschrieben - Frau Rechtsanwältin B.________, eingeschrieben - Regierungsstatthalteramt Seeland, A-Post - Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Erlach, Gemeindeverwaltung, eingeschrieben Bau- und Verkehrsdirektion Der Direktor Christoph Neuhaus Regierungsrat Rechtsmittelbelehrung Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit seiner Eröffnung mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, angefochten werden. Eine allfällige Verwaltungsgerichtsbeschwerde, die mindestens in vier Exemplaren einzureichen ist, muss einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten; der angefochtene Entscheid und andere greifbare Beweismittel sind beizulegen. 9/9